Begleitetes Fahren
Wer kann Begleiter sein und was ist eigentlich seine Aufgabe?
Die Begleitperson muss nicht zwingend ein Elternteil des Fahranfängers sein; es ist aber sehr zu begrüßen, wenn Eltern die Aufgabe des Begleiters übernehmen.
Die Begleitpersonen, die den Fahranfänger nach Erhalt der Prüfbescheinigung begleiten dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen ...
- mindestens 30 Jahre alt und seit 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. 3 (alt) sein und
- sie dürfen max. 1 Punkt im Fahreignungsregister haben.
Die Begleiter sind aber keine Fahrlehrer, deshalb: keine Eingriffe ins Lenkrad! Statt dessen: Hilfe beim vorausschauenden Fahren, Erfahrung weitergeben und mäßigender Einfluss.
- Kommunikationspartner für den Fahrer während der Fahrt und danach
- Raum lassen für selbstständige Fahrentscheidungen des Fahrers
- Beschränkung auf gelegentliche Hinweise, kein direktes Eingreifen in die Fahrentscheidungen und Fahrmanöver
- Antworten auf Fragen des Fahrers
- Außerhalb der Fahrten: Gesprächspartner für einen Austausch über die Fahrerfahrungen
- Beratung des Fahrers bezüglich sinnvoller Strecken
- Mäßigender Einfluss auf den Fahrer in Belastungsund Konfliktsituationen
Antrag, Ausbildung und Prüfung
Seit dem 1. März 2006 kann sich, wer 16 1/2 Jahre alt ist, bei einer Fahrschule anmelden und einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B / BE bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Zum normalen Antragsformular ist ein gesondertes Beiblatt für das begleitete Fahren einzureichen. Dieses Beiblatt erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Fahrausbildung und Führerscheinprüfung laufen dann ganz normal. Mit Bestehen der praktischen Prüfung wird eine befristete Prüfbescheinigung ausgestellt, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer "Begleiterauflage" verbunden ist; d. h., es darf nur mit einer in der Prüfbescheinigung namentlich benannten Begleitperson als Beifahrer ein Fahrzeug der Klasse B / BE geführt werden. Diese Prüfbescheinigung gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland und muss anschließend bei der Fahrerlaubnisbehörde in den Kartenführerschein umgetauscht werden.
Die Kosten
Für die Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17 entstehen zusätzliche Kosten:
- die Gebühr für die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister für die Begleitpersonen in Höhe von je 3,30 EUR
- die Gebühr für die Prüfbescheinigung in Höhe von 7,70 EUR
Sanktionen
Fährt der Fahranfänger während der Begleitphase allein oder mit einer Begleitperson, die nicht in seiner Prüfbescheinigung benannt ist, führt dies automatisch zu einem Widerruf der Fahrerlaubnis. Zudem wird ein Bußgeld von 50,00 EUR und ein Punkt im Verkehrszentralregister fällig. Gleiches gilt, wenn die Begleitperson während der Fahrt unter dem Einfluss von Alkohol oder der Wirkung berauschender MIttel (Medikamente oder Drogen) steht.
Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einem Widerruf ist erst dann wieder möglich, wenn der Fahranfänger an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) teilgenommen hat. Unter Umständen kann vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis sogar eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet werden.